Patientenverfügung: Willenserklärung für den Notfall
Die Patientenverfügung, auch Patiententestament oder Patientenbrief genannt, ist eine schriftliche Willenserklärung für den Fall einer schweren und hoffnungslosen Erkrankung mit Verlust der eigenen Entscheidungsfähigkeit. Rund neun Millionen Menschen haben in Deutschland bisher eine Patientenverfügung verfasst. Für sie gibt es seit dem 1. September 2009 nun auch eine verbindliche gesetzliche Grundlage.
Recht auf Selbstbestimmtheit
Grundsätzlich hat jeder Patient das Recht, seine Behandlung selbst zu bestimmen. Er kann normalerweise Behandlungen ablehnen, die der Arzt befürwortet, wie die künstliche Ernährung oder eine Operation. Verweigert ein entscheidungsfähiger Patient eine lebensverlängernde Behandlung, muss der Arzt sich in der Regel daran halten. Der Arzt darf einen Patienten nur behandeln, wenn dieser einwilligt. Anderenfalls macht sich der Arzt rein juristisch gesehen der Körperverletzung schuldig. Mit einer Patientenverfügung legt man fest, ob man medizinische Maßnahmen bei konkret beschriebenen Krankheitsbildern wünscht oder ablehnt. So kann der Patient z. B. erklären, dass er auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten will, wenn eine schwere, irreversible Hirnschädigung vorliegt.
Patientenverfügung: Gesetz schafft mehr Rechtsicherheit
Kann ein Patient nicht mehr selbst entscheiden, kommt es auf seinen mutmaßlichen Willen zum Zeitpunkt der Behandlung an. Patientenverfügungen können für den Arzt hilfreich sein, um den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ergründen. Seit dem 1. September 2009 ist eine solche Erklärung per Gesetz für Ärzte rechtlich verbindlich: Volljährige können in einer schriftlichen Verfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später behandelt werden wollen, wenn sie am Krankenbett ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Betreuer oder Bevollmächtigte müssen zusammen mit den Ärzten dafür sorgen, dass die Verfügung so angewandt wird, wie vom Verfasser vorgesehen. Voraussetzung ist aber, dass die Erklärung auch die tatsächliche Behandlungssituation überhaupt erfasst. Dazu müssen die Patientenverfügungen möglichst konkret gefasst sein.
Betreuungsgericht entscheidet im Zweifelsfall
Sind sich Arzt und Betreuer beziehungsweise der Bevollmächtigte über den Patientenwillen nicht einig, bedarf es einer Anrufung des Betreuungsgerichts. Ein Wille zum Behandlungsabbruch muss auch dann durchgesetzt werden, wenn die Erkrankung einen noch nicht unwiderruflich tödlichen Verlauf genommen hat und sich der Patient vor Abfassung der Verfügung nicht ärztlich beraten ließ.
Info
Bitte beachten: Sie erhalten auf dieser und den folgenden Seiten lediglich allgemeine Informationen zum Thema Betreuungsrecht. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Notar, das zuständige Betreuungsgericht oder das Bundesministerium für Justiz.
Damit der Arzt die Patientenverfügung ernst nimmt
Die Patientenverfügung ist seit dem 1. September 2009 dank einer Gesetzesnovelle für den Arzt rechtlich verbindlich. Bei der schriftlichen Erklärung seines Willens muss der Patient bestimmte Voraussetzungen beachten, damit seine Verfügung in einer medizinischen Notsituation auch tatsächlich umgesetzt wird.
- Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass eine Patientenverfügung in schriftlicher Form verfasst werden muss und durch eigenhändige Unterschrift oder durch einen Notar beglaubigt werden muss. Für die Patientenverfügung empfiehlt sich, den Text handschriftlich zu verfassen. Dadurch wird das individuelle Anliegen des Verfassers hervorgehoben. Generell sollten zwei Zeugen die Patientenverfügung unterschreiben.
- Vordruckformulare, in denen nur angekreuzt werden muss, sind nicht zu empfehlen. In diesem Fall kommt der individuelle Patientenwunsch zu wenig zum Ausdruck. Je konkreter die Verfügung verfasst ist, desto größer die Chance, dass sie in der tatsächlichen Behandlungssituation hilfreich ist. Eine Beratung durch den Hausarzt kann in Zweifelsfällen angebracht sein - allerdings erstatten die meisten Krankenkassen die Kosten für eine derartige Leistung nicht.
- Datum und Unterschrift der Patientenverfügung sollten spätestens alle zwei Jahre aktualisiert werden.
- Der Patient kann die Verfügung in seinen persönlichen Unterlagen oder bei einer Vertrauensperson hinterlegen. Es empfiehlt sich, eine Kopie der schriftlichen Erklärung den Ausweispapieren beizufügen. Es reicht aber auch der Hinweis auf den Aufbewahrungsort der Patientenverfügung. Im Notfall müssen die behandelnden Ärzte schnell das Originaldokument erhalten.
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