Betreuung bedeutet nicht Entmündigung

Vermag ein Mensch seine eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr zu erledigen, kann das Betreuungsgericht einen Betreuer zur gesetzlichen Vertretung bestimmen. Die gesetzliche Vertretung nach dem 1992 in Kraft getretenen Betreuungsgesetz erstreckt sich auf die Bereiche, die der Betroffene nicht mehr selbst besorgen kann. Dies sind beispielsweise:


  • Vermögenssorge
  • Behörden- oder Wohnungsangelegenheiten
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Gesundheitssorge.
Mit dem Betreuungsgesetz wurde die Entmündigung abgeschafft. Dies hat für die betreuten Menschen den Vorteil, dass die Geschäftsfähigkeit durch eine Betreuung nicht beschränkt wird. Die Betroffenen bleiben in der Regel voll handlungsfähig und dürfen neben dem gesetzlichen Vertreter (Betreuer) wirksame Entscheidungen treffen.

Nur bei erheblicher Gefahr für Person oder Vermögen des Betreuten kann das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Das bedeutet, dass Willenserklärungen des Betreuten erst wirksam werden, wenn der Betreuer seine Zustimmung dazu gegeben hat.

Ausnahmsweise kann das Gericht verfügen, dass nur der Betreuer entscheiden darf. Dies kann der Fall sein bei schwerer geistiger Behinderung oder gravierenden psychischen Erkrankungen, da diese Menschen nach dem Gesetz geschäftsunfähig sind. Der gesetzliche Betreuer muss dann sämtliche Entscheidungen treffen.
Info
Bitte beachten: Sie erhalten auf dieser und den folgenden Seiten lediglich allgemeine Informationen zum Thema Betreuungsrecht. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt, Notar, das zuständige Betreuungsgericht oder das Bundesministerium für Justiz.
Autoren und Quellen Aktualisiert: 12.08.2011
  • Autor/in: Ralf Eberhard, Diplom-Sozialpäpagoge, Charité - Universitätsmedizin Berlin; medizinische Qualitätssicherung: Cornelia Sauter, Ärztin, vitanet.de
  • Quellen: Bundesministerium der Justiz, Referat für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Das Betreuungsrecht
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