Manchmal zahlt die Kasse auch für Heimbewohner

Im Heim werden den Heimbewohnern die Hilfsmittel in der Regel von der Einrichtung gestellt. Manchmal aber braucht der Heimbewohner ein Hilfsmittel, etwa einen Rollstuhl, das ganz auf seine Bedürfnisse zugeschnitten ist. Die Krankenkasse ist in diesem Fall leistungspflichtig, wenn das Hilfsmittel:

  • medizinisch notwendig und individuell für den einzelnen Versicherten bestimmt ist
  • regelmäßig auch außerhalb der Pflegeeinrichtung benötigt wird
Zahlen muss die Krankenkasse bei Heimbewohnern beispielsweise für Blindenhilfsmittel und Sauerstoffgeräte. Einen Rollstuhl für die Benutzung außerhalb der Pflegeeinrichtung erstattet die Kasse nur, wenn er das Grundbedürfnis auf Teilhabe im öffentlichen Leben befriedigt. Das gleiche gilt für Inkontinenzhilfen, die medizinisch begründet und im Einzelfall erforderlich sind und die die Befriedigung von Grundbedürfnissen ermöglichen.

Ist das Hilfsmittel im Rahmen des üblichen Pflegebetriebes notwendig, muss hingegen das Pflegeheim den Heimbewohnern die Hilfsmittel zur Verfügung stellen.

Beispiele: Rollstühle, die nur innerhalb der Pflegeeinrichtung verwendet werden. Spezielle Matratzen zur Vorbeugung von Druckgeschwüren (Dekubitus). Inkontinenzhilfen, wie Toiletten-Erhöhungssitze.

Auch Pflegehilfsmittel, die dazu da sind, die Pflege der Heimbewohner zu erleichtern, muss das Heim finanzieren. Zu diesen Pflegehilfsmitteln zählen Pflegebetten, Rollstühle, Nachtstühle und Lagerungshilfen. Das Beispiel Rollstuhl zeigt: Einige Hilfsmittel können – ganz abhängig vom Zusammenhang – als Pflegehilfsmittel oder als normales Hilfsmittel betrachtet werden.
Autoren und Quellen Aktualisiert: 06.06.2011
  • Autor/in: Dr. med. Anja Vogt, Ärztin, Charité - Universitätsmedizin Berlin; medizinische Qualitätssicherung: Cornelia Sauter, Ärztin
  • Quellen: Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen
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