Pflegehilfsmittel: Manchmal muss der Patient eine Zuzahlung leisten
Pflegehilfsmittel, das heißt Verbrauchsprodukte und technische Hilfen, müssen nicht ärztlich verordnet werden. Die Kosten werden aber nur auf Antrag übernommen. Die Pflegekasse (eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst) prüft Ihren Antrag unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und entscheidet dann anhand des Pflegehilfsmittelverzeichnisses. In diesem werden die Pflegehilfsmittel aufgeführt, die verliehen und die durch Festbeträge vergütet werden. Manchmal muss der Patient eine Zuzahlung leisten.
Für Verbrauchsprodukte zahlen die Pflegekassen monatlich maximal 31 Euro. Ein Sonderfall sind Inkontinenz-Hilfsmittel: Wenn diese nicht ausdrücklich von einem Arzt verschrieben werden, fallen sie ebenfalls in das monatliche Budget. Werden die Hilfsmittel dagegen zur Behandlung einer diagnostizierten Inkontinenz benötigt, übernimmt unter Umständen die Krankenkasse die Kosten. Der Patient muss dann lediglich eine Zuzahlung von zehn Prozent pro Verbrauchseinheit übernehmen. Sprechen Sie dazu am besten mit ihrem behandelnden Hausarzt oder Urologen.
Für technische Pflegehilfsmittel haben Versicherte ab dem 18. Lebensjahr eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent zu leisten. Die Zuzahlung ist auf höchstens 25 Euro begrenzt. Voraussetzung ist, dass dadurch
In Härtefällen kann der Versicherte ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden. Weitere Auskünfte dazu erteilt die Pflegekasse. Für leihweise überlassene Pflegehilfsmittel entfällt die Zuzahlung ganz. In der Regel werden größere technische Hilfsmittel leihweise überlassen.
Wer von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird, kann sich von diesem bei der Beschaffung von Pflegehilfsmitteln helfen lassen. Oft haben die Pflegedienste zudem eigene Pflegehilfsmittel vorrätig, die gegen eine geringe Gebühren verliehen werden.
Für technische Pflegehilfsmittel haben Versicherte ab dem 18. Lebensjahr eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent zu leisten. Die Zuzahlung ist auf höchstens 25 Euro begrenzt. Voraussetzung ist, dass dadurch
- im Einzelfall die häusliche Pflege überhaupt erst möglich wird
- die häusliche Pflege erheblich erleichtert wird
- eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und seiner Pflegeperson verhindert wird oder
- eine möglichst selbständige Lebensführung des/der Pflegebedürftigen wieder hergestellt wird.
In Härtefällen kann der Versicherte ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden. Weitere Auskünfte dazu erteilt die Pflegekasse. Für leihweise überlassene Pflegehilfsmittel entfällt die Zuzahlung ganz. In der Regel werden größere technische Hilfsmittel leihweise überlassen.
Wer von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird, kann sich von diesem bei der Beschaffung von Pflegehilfsmitteln helfen lassen. Oft haben die Pflegedienste zudem eigene Pflegehilfsmittel vorrätig, die gegen eine geringe Gebühren verliehen werden.





