Pflegehilfsmittel: Manchmal muss der Patient eine Zuzahlung leisten

Pflegehilfsmittel, das heißt Verbrauchsprodukte und technische Hilfen, müssen nicht ärztlich verordnet werden. Die Kosten werden aber nur auf Antrag übernommen. Die Pflegekasse (eine Pflegefachkraft oder der Medizinische Dienst) prüft Ihren Antrag unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und entscheidet dann anhand des Pflegehilfsmittelverzeichnisses. In diesem werden die Pflegehilfsmittel aufgeführt, die verliehen und die durch Festbeträge vergütet werden. Manchmal muss der Patient eine Zuzahlung leisten.

Für Verbrauchsprodukte zahlen die Pflegekassen monatlich maximal 31 Euro. Ein Sonderfall sind Inkontinenz-Hilfsmittel: Wenn diese nicht ausdrücklich von einem Arzt verschrieben werden, fallen sie ebenfalls in das monatliche Budget. Werden die Hilfsmittel dagegen zur Behandlung einer diagnostizierten Inkontinenz benötigt, übernimmt unter Umständen die Krankenkasse die Kosten. Der Patient muss dann lediglich eine Zuzahlung von zehn Prozent pro Verbrauchseinheit übernehmen. Sprechen Sie dazu am besten mit ihrem behandelnden Hausarzt oder Urologen.

Für technische Pflegehilfsmittel haben Versicherte ab dem 18. Lebensjahr eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent zu leisten. Die Zuzahlung ist auf höchstens 25 Euro begrenzt. Voraussetzung ist, dass dadurch
  • im Einzelfall die häusliche Pflege überhaupt erst möglich wird
  • die häusliche Pflege erheblich erleichtert wird
  • eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und seiner Pflegeperson verhindert wird oder
  • eine möglichst selbständige Lebensführung des/der Pflegebedürftigen wieder hergestellt wird.
Wenn Umbaumaßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen notwendig sind, gewährt die Pflegekasse für diese Änderungen einen Zuschuss, etwa bei Türverbreiterungen, Badewannenumbau, Einbau einer Dusche oder dem Bau von Rampen für Rollstuhlfahrer. Dieser Zuschuss beträgt höchstens 2.557 Euro je Maßnahme. Die Höhe der Kosten und ein angemessener Eigenanteil des Pflegebedürftigen werden dabei berücksichtigt. Es gibt aber auch noch andere Fördermöglichkeiten für Umbaumaßnahmen, etwa über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Informationen dazu bieten beispielsweise Wohnberatungsstellen, die es in vielen größeren Städten gibt.

In Härtefällen kann der Versicherte ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden. Weitere Auskünfte dazu erteilt die Pflegekasse. Für leihweise überlassene Pflegehilfsmittel entfällt die Zuzahlung ganz. In der Regel werden größere technische Hilfsmittel leihweise überlassen.

Wer von einem ambulanten Pflegedienst betreut wird, kann sich von diesem bei der Beschaffung von Pflegehilfsmitteln helfen lassen. Oft haben die Pflegedienste zudem eigene Pflegehilfsmittel vorrätig, die gegen eine geringe Gebühren verliehen werden.
Autoren und Quellen Aktualisiert: 06.06.2011
  • Autor/in: Dr. med. Anja Vogt, Ärztin, Charité - Universitätsmedizin Berlin; medizinische Qualitätssicherung: Cornelia Sauter, Ärztin
  • Quellen: Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen
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