Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel für die ambulante Betreuung

Pflegebedürftige mit festgestellter Pflegestufe, die ambulant gepflegt werden, haben Anspruch auf die Versorgung mit den notwendigen Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen. Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse finanziert. Dagegen werden Hilfsmittel, die ja den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, oder eine Behinderung ausgleichen sollen, von der Krankenkasse übernommen.

Pflegeheimbewohner haben gegenüber der Pflegekasse keinen Anspruch auf Gewährung von Pflegehilfsmitteln. Bei der stationären Versorgung muss das Heim diese vorhalten.

In § 40 Abs. 1 SGB XI ist der Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Hilfen geregelt: "Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind."

Der Anspruch besteht unabhängig von der jeweiligen Pflegestufe, allerdings muss beim Pflegebedürftigen mindestens die Pflegestufe 1 vorliegen. Maßgebend ist der individuelle Bedarf. Darüber hinaus können Pflegebedürftige noch zusätzlich Hilfsmittel von der Krankenkasse erhalten, wenn dies zum Ausgleich einer Funktionsstörung (gehen, stehen ...) erforderlich ist, oder wenn dies notwendig ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern.

Antrag auf Pflegehilfsmittel bei der Pflegekasse ist unkompliziert

Für Pflegehilfsmittel für die ambulante Versorgung muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. In der Regel reicht dafür ein kurzer, formloser Antrag. Darauf sollte der Name des Patienten, das Geburtsdatum und die Art des benötigten Pflegehilfsmittels angegeben sein.Die Bestimmungen sind hier allerdings von Pflegekasse zu Pflegekasse unterschiedlich – bevor die Kosten für Pflegehilfsmittel übernommen werden, verlangen viele Pflegekassen beispielsweise eine ärztliche Bescheinigung. Erkundigen Sie sich daher am besten im Vorfeld bei Ihrer Pflegekasse über die genaue Regelung.
Wenn Sie möchten, können Sie sich zusätzlich auf den § 40 SGB XI beziehen und zum Beispiel erwähnen, dass das Hilfsmittel
  • zur Erleichterung der Pflege dient oder
  • Beschwerden lindern oder
  • eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen soll.
Autoren und Quellen Aktualisiert: 06.06.2011
  • Autor/in: Dr. med. Anja Vogt, Ärztin, Charité - Universitätsmedizin Berlin; medizinische Qualitätssicherung: Cornelia Sauter, Ärztin
  • Quellen: Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen
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