Die Kasse zahlt Hilfsmittel nur bei ärztlicher Verordnung

Wenn das Hilfsmittel im Rahmen einer ärztlichen Behandlung, einer Krankenhausbehandlung oder zum Ausgleich einer Behinderung notwendig ist, dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Dies gilt auch für die individuelle Anpassung, die Versorgung mit dem entsprechenden Zubehör und die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels. Die Krankenkasse zahlt auch notwendige Änderungen, Reparaturen und Ersatz, wenn dies ärztlich verordnet und ein Kostenvoranschlag des Fachgeschäftes vorgelegt wurde.

Hilfsmittelverleih manchmal sinnvoll

Bestimmte Hilfsmittel werden von Krankenkassen, Sozialämtern, Sanitätshäusern und manchen Pflegediensten auch leihweise zur Verfügung gestellt. Dies ist z. B. sinnvoll, wenn sie nur für einen begrenzten Zeitraum benötigt werden oder um Kosten zu sparen. Allerdings muss auch hier darauf geachtet werden, dass das Hilfsmittel für den Betreffenden geeignet ist. Das Hilfsmittel bleibt Eigentum der Krankenkasse. Wird es nicht mehr benötigt, muss es an die Krankenkasse zurückgegeben werden. Dort werden die Hilfsmittel in Depots für die Verwendung durch andere Versicherte eingelagert. Ausnahme bilden Hilfsmittel, die aus hygienischen Gründen nicht nochmals verwendet werden können oder individuell auf den Nutzer zugeschnitten sind (Hörgeräte, Prothesen u. a.).

Welche Kosten die Kasse übernimmt, steht im Hilfsmittelkatalog

Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Verordnung des Hilfsmittels durch einen ambulant tätigen Arzt (z. B. Hausarzt, Neurologe, Orthopäde). Der Arzt kann Hilfsmittel frei verordnen. Das bedeutet, dass sein Budget dadurch nicht belastet wird. Im Gegensatz dazu werden Heilmittel auf das Budget des Arztes angerechnet, weil sie zur Krankenbehandlung gehören.

Bevor Sie das Hilfsmittel anschaffen, sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse erkundigen, welcher Betrag der Kosten übernommen wird. Die Krankenkassen haben einen Hilfsmittelkatalog erstellt. Darin sind die Hilfsmittel aufgeführt, für die die Kosten übernommen werden. Laut Gesetz (Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V) besteht Anspruch auf ein Hilfsmittel, das ausreichend, wirtschaftlich und notwendig ist. Es muss also auf Ihren individuellen Bedarf zugeschnitten sein. Nicht immer ist komplizierte Technik notwendig. Oft reichen schon einfache und kleine Hilfsmittel um die Funktionseinschränkung auszugleichen.Den Hilfsmittelkatalog können Sie bei Ihrer Krankenkasse oder in einem Sanitätshaus einsehe.
Autoren und Quellen Aktualisiert: 06.06.2011
  • Autor/in: Dr. med. Anja Vogt, Ärztin, Charité - Universitätsmedizin Berlin; medizinische Qualitätssicherung: Cornelia Sauter, Ärztin
  • Quellen: Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen
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