Krankenkasse zahlt Hilfsmittel bei ärztlicher Verordnung
Wenn das Hilfsmittel im Rahmen einer ärztlichen Behandlung, einer Krankenhausbehandlung oder zum Ausgleich einer Behinderung notwendig ist, dann übernimmt die Krankenkasse die Kosten.

Dies gilt auch für die individuelle Anpassung, die Versorgung mit dem entsprechenden Zubehör und die Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels. Die Krankenkasse zahlt auch notwendige Änderungen, Reparaturen und Ersatz, wenn dies ärztlich verordnet und ein Kostenvoranschlag des Fachgeschäfts vorgelegt wurde.
Hilfsmittelverleih manchmal sinnvoll
Bestimmte Hilfsmittel werden von den Krankenkassen, Sozialämtern, Sanitätshäusern und manchen Pflegediensten auch leihweise zur Verfügung gestellt. Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn sie nur für einen begrenzten Zeitraum benötigt werden oder um Kosten zu sparen. Allerdings muss auch hier darauf geachtet werden, dass das Hilfsmittel für den Betreffenden geeignet ist.
Das Hilfsmittel bleibt dann Eigentum der Krankenkasse. Wird es nicht mehr benötigt, muss es zurückgegeben werden. Eine Ausnahme bilden Hilfsmittel, die aus hygienischen Gründen nicht noch einmal verwendet werden können oder individuell auf den Nutzer zugeschnitten sind (zum Beispiel Hörgeräte oder Prothesen).
Das Hilfsmittel bleibt dann Eigentum der Krankenkasse. Wird es nicht mehr benötigt, muss es zurückgegeben werden. Eine Ausnahme bilden Hilfsmittel, die aus hygienischen Gründen nicht noch einmal verwendet werden können oder individuell auf den Nutzer zugeschnitten sind (zum Beispiel Hörgeräte oder Prothesen).
Welche Kosten die Kasse übernimmt, steht im Hilfsmittelkatalog
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist die Verordnung des Hilfsmittels durch einen ambulant tätigen Arzt (zum Beispiel einen Hausarzt, Neurologen oder Orthopäden). Der Arzt kann Hilfsmittel frei verordnen. Das bedeutet, dass sein Budget dadurch nicht belastet wird. Im Gegensatz dazu werden Heilmittel auf das Budget des Arztes angerechnet, weil sie zur Krankenbehandlung gehören.
Bevor Versicherte ein Hilfsmittel kaufen, sollten sie sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob und in welcher Höhe die Kosten getragen werden, damit sie im Nachhinein keine unliebsamen Überraschungen erleben. Der GKV-Spitzenverband hat einen Hilfsmittelkatalog erstellt, der unter Berücksichtigung der relevanten gesetzlichen Vorschriften laufend aktualisiert wird. Darin sind die Hilfsmittel aufgeführt, für die die Kosten übernommen werden. Laut Gesetz (Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V) besteht Anspruch auf ein Hilfsmittel, das ausreichend, wirtschaftlich und notwendig ist. Es muss also auf den individuellen Bedarf zugeschnitten sein. Nicht immer ist komplizierte Technik notwendig. Oft reichen schon einfache und kleine Hilfsmittel aus, um Funktionseinschränkungen auszugleichen.
Bevor Versicherte ein Hilfsmittel kaufen, sollten sie sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob und in welcher Höhe die Kosten getragen werden, damit sie im Nachhinein keine unliebsamen Überraschungen erleben. Der GKV-Spitzenverband hat einen Hilfsmittelkatalog erstellt, der unter Berücksichtigung der relevanten gesetzlichen Vorschriften laufend aktualisiert wird. Darin sind die Hilfsmittel aufgeführt, für die die Kosten übernommen werden. Laut Gesetz (Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V) besteht Anspruch auf ein Hilfsmittel, das ausreichend, wirtschaftlich und notwendig ist. Es muss also auf den individuellen Bedarf zugeschnitten sein. Nicht immer ist komplizierte Technik notwendig. Oft reichen schon einfache und kleine Hilfsmittel aus, um Funktionseinschränkungen auszugleichen.
sanitaetshaus | hilfsmittel | hilfsmittelkatalog | orthopäde | orthopaede | heilmittel | b 12 | hoergeraete | gilt | depots
- Seite empfehlen
- Newsletter
- Weitere Dienste
-