Medizinische Hilfsmittel: Unterstützung für Kranke und Pflegebedürftige
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sollen den Einzelnen im Alltag unterstützen und eine wirkliche Hilfe sein. So steht es auch im Sozialgesetzbuch: Das erworbene Hilfsmittel muss „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein
(§ 12 SGB V).

Bei der Verordnung von Hilfsmitteln für Kranke und Pflegebedürftige ist deshalb die Zusammenarbeit zwischen den betreuenden Ärzten und Therapeuten, beispielsweise Krankengymnasten und Ergotherapeuten, ganz entscheidend.
Hilfsmittel gleichen körperliche Beeinträchtigungen aus (wie beispielsweise ein Rollstuhl oder Zubehör für einen künstlich angelegten Darmausgang) oder gehören zur Krankenbehandlung (wie beispielsweise ein Inhalationsgerät).
Hilfsmittel gleichen körperliche Beeinträchtigungen aus (wie beispielsweise ein Rollstuhl oder Zubehör für einen künstlich angelegten Darmausgang) oder gehören zur Krankenbehandlung (wie beispielsweise ein Inhalationsgerät).
Versorgung mit Hilfsmitteln ist im Sozialgesetzbuch genau geregelt
Im Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist die Versorgung mit Hilfsmitteln exakt geregelt. Nach § 33 SGB V haben Versicherte „Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. […] Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch […]“.
Hilfsmittel dürfen nicht mit Heilmitteln verwechselt werden: Bei Heilmitteln handelt es sich um medizinische Dienstleistungen wie zum Beispiel Krankengymnastik, Sprachtherapie oder Massagen. Sie sind geeignet, den Krankheitsverlauf zu beeinflussen.
Hilfsmittel dürfen nicht mit Heilmitteln verwechselt werden: Bei Heilmitteln handelt es sich um medizinische Dienstleistungen wie zum Beispiel Krankengymnastik, Sprachtherapie oder Massagen. Sie sind geeignet, den Krankheitsverlauf zu beeinflussen.
Für Hilfsmittel wie für Heilmittel gilt:
- § 12 SGB V: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.“
- § 23 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Heil- und Hilfsmittel, „ […] wenn diese notwendig sind,
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
- Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.“
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