Pflegekasse übernimmt Kosten für Urlaubsvertretung
Wenn der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate von einer Pflegeperson gepflegt wurde und diese wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus anderen Gründen verhindert ist, kann man bei der Pflegekasse einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Urlaubsvertretung – auch Verhinderungspflege genannt – stellen.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Vertretung für einen Zeitraum von maximal vier Wochen pro Jahr. Die Finanzierung der Verhinderungspflege wird über das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung geregelt.
Die Vertretung muss keine Fachkraft sein, sondern kann vom Pflegebedürftigen oder dem Angehörigen ausgesucht werden. Die Verhinderungspflege kann auch außer Haus, zum Beispiel in einer Tagespflege oder einem Pflegeheim, stattfinden. Sachleistungen durch einen Pflegedienst zahlt die Pflegekasse in der Zeit der Verhinderungspflege weiter.
Die Vertretung muss keine Fachkraft sein, sondern kann vom Pflegebedürftigen oder dem Angehörigen ausgesucht werden. Die Verhinderungspflege kann auch außer Haus, zum Beispiel in einer Tagespflege oder einem Pflegeheim, stattfinden. Sachleistungen durch einen Pflegedienst zahlt die Pflegekasse in der Zeit der Verhinderungspflege weiter.
Kurzzeitpflege: Als Gast im Pflegeheim
Kurzzeitpflege ist eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung des Gepflegten, beispielsweise in einem Alten- oder Kurzzeitpflegeheim. Dieser Dienst kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege zu Hause für einige Wochen nicht möglich ist, etwa weil die Angehörigen in den Urlaub fahren.
Kurzzeitpflege wird pro Jahr für vier Wochen und höchstens bis zu 1.550 Euro gewährt. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in der Kurzzeitpflege muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil zahlen, der von Einrichtung zu Einrichtung je nach Ausstattung und Service unterschiedlich hoch ist. Anders als bei der Verhinderungspflege besteht bei der Kurzzeitpflege nicht die Auflage, dass eine Vorpflegezeit von sechs Monaten nachgewiesen werden muss.
Kurzzeitpflege wird pro Jahr für vier Wochen und höchstens bis zu 1.550 Euro gewährt. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in der Kurzzeitpflege muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil zahlen, der von Einrichtung zu Einrichtung je nach Ausstattung und Service unterschiedlich hoch ist. Anders als bei der Verhinderungspflege besteht bei der Kurzzeitpflege nicht die Auflage, dass eine Vorpflegezeit von sechs Monaten nachgewiesen werden muss.
Info
Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz sieht vor, dass die Hälfte des Pflegegelds auch während der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege für vier Wochen pro Jahr weitergezahlt wird.




