Pflegekasse übernimmt Kosten für Urlaubsvertretung
Wenn der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate gepflegt wurde und der Pflegende wegen Krankheit, Erholungsurlaub oder aus anderen Gründen verhindert ist, können Sie bei der Pflegekasse ein Antrag auf Kostenübernahme für eine Urlaubsvertretung – auch Verhinderungspflege genannt – stellen.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die Vertretung längstens 28 Tage und höchstens bis zu 1.510 Euro im Jahr (ab 01.01.2012: 1.550 Euro). Die Vertretung muss keine Fachkraft sein, sondern kann vom Pflegebedürftigen oder dem Angehörigen ausgesucht werden. Die Verhinderungspflege kann auch außer Haus, z.B. in einer Tagespflege oder einem Pflegeheim, stattfinden. Sachleistungen durch einen Pflegedienst zahlt die Pflegekasse in der Zeit der Ersatzpflege weiter. Pflegegeld wird nicht zusätzlich ausgezahlt.
Kurzzeitpflege: Als Gast im Pflegeheim
Kurzzeitpflege ist eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung des Gepflegten, beispielsweise in einem Alten- oder Kurzzeitpflegeheim. Dieser Dienst kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege zu Hause für einige Wochen nicht möglich ist, etwa weil die Angehörigen in den Urlaub fahren.
Kurzzeitpflege wird pro Jahr für längstens 28 Tage und höchstens bis 1.510 Euro gewährt. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in der Kurzzeitpflege muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil zahlen, der von Einrichtung zu Einrichtung je nach Ausstattung und Service unterschiedlich hoch ist.
Wer Kurzzeitpflege für einen längeren Zeitraum als 28 Tage in Anspruch nehmen möchte, darf dies längstens für drei Monate ohne Unterbrechung. Die Kosten der Verlängerung trägt der Pflegebedürftige selbst. Bei einer Kurzzeitpflege, die länger als drei Monate dauert, wird eine polizeiliche Ummeldung nötig.
Kurzzeitpflege wird pro Jahr für längstens 28 Tage und höchstens bis 1.510 Euro gewährt. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten in der Kurzzeitpflege muss der Pflegebedürftige einen Eigenanteil zahlen, der von Einrichtung zu Einrichtung je nach Ausstattung und Service unterschiedlich hoch ist.
Wer Kurzzeitpflege für einen längeren Zeitraum als 28 Tage in Anspruch nehmen möchte, darf dies längstens für drei Monate ohne Unterbrechung. Die Kosten der Verlängerung trägt der Pflegebedürftige selbst. Bei einer Kurzzeitpflege, die länger als drei Monate dauert, wird eine polizeiliche Ummeldung nötig.





