Pflegeversicherung: Leistungen dürfen kombiniert werden
Für manche Pflegebedürftige ist es sinnvoll, sowohl von einem Pflegedienst als auch von Angehörigen, Bekannten, Freunden oder Nachbarn betreut zu werden. Viele Angehörige übernehmen gern einen Teil der Pflege, haben aber nicht den ganzen Tag Zeit.
Der Pflegebedürftige oder die Angehörigen bestimmen selbst, wie oft der Pflegedienst kommen soll. Den Anteil der Sachleistungen rechnen Sie über die Pflegekasse ab. Beanspruchen Sie weniger als Ihnen zugebilligt wurde, kann Ihnen der Differenzbetrag in Form von Pflegegeld gewährt werden.
Beispiel
In Stufe II hat der Pflegebedürftige Anspruch auf Sachleistungen in Höhe von maximal 1.040 € oder Pflegegeld in Höhe von 440 Euro.
Werden in Höhe von 780 Euro Sachleistungen von einem Pflegedienst in Anspruch genommen, bleiben 260 Euro oder 25% von 1.040 Euro übrig. Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf 25% der Leistungen, die er/sie in Pflegegeld ausbezahlen lassen kann. 25% von 440 Euro ergeben 110 Euro Pflegegeld.
Werden in Höhe von 780 Euro Sachleistungen von einem Pflegedienst in Anspruch genommen, bleiben 260 Euro oder 25% von 1.040 Euro übrig. Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf 25% der Leistungen, die er/sie in Pflegegeld ausbezahlen lassen kann. 25% von 440 Euro ergeben 110 Euro Pflegegeld.
Der Pflegebedürftige ist jeweils für die Dauer von sechs Monaten an die getroffene Kombinationswahl gebunden. Bei drastischer Verschlechterung des Allgemeinzustandes kann aber auch früher eine notwendige Umstellung veranlasst werden.





