Pflegeversicherung: Bezahlte Hilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit notwendigen Pflegehilfsmitteln, die ihre Beschwerden lindern und die Pflege erleichtern. Gemeint sind zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Desinfektionsmittel, saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Mundschutz oder ähnliche Produkte, die nicht wiederverwendbar sind.
Das aktuelle Hilfsmittelverzeichnis können Sie auf den Seiten des GKV-Spitzenverbandes herunterladen.
Technische Hilfen
Technische Hilfen (zum Beispiel Pflegebetten, Rollstühle, Hebegeräte, Polster für die Lagerung, Badewannen- oder Duschsitz, Nachtstühle) sollen die Pflege und Versorgung zu Hause erleichtern. Ob die Mittel notwendig sind, prüft die Pflegekasse unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes (MDK). Technische Hilfen werden in den meisten Fällen auf Leihbasis zur Verfügung gestellt. Die Pflegekasse kann die Bereitstellung von einer Schulung im Gebrauch dieser Hilfen abhängig machen.
Pflegebedürftige (über 18 Jahre) müssen pro Hilfsmittel eine Eigenleistung von 10%, jedoch höchstens 25% zuzahlen.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass das Hilfsmittel
Auch in diesem Fall gilt: Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Umbauten besteht, „wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.“ (§40, Abs.4 SGB XI)
Die Pflegekasse gewährt pro Maßnahme einen Zuschuss von maximal 2.557 Euro. Vom Pflegebedürftigen wird ein Eigenanteil in Höhe von 10% der Kosten verlangt, höchstens jedoch 50% seiner monatlichen Bruttoeinnahmen.
Pflegebedürftige (über 18 Jahre) müssen pro Hilfsmittel eine Eigenleistung von 10%, jedoch höchstens 25% zuzahlen.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass das Hilfsmittel
- im Einzelfall die häusliche Pflege überhaupt erst möglich macht
- die häusliche Pflege erheblich erleichtert
- eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und seiner Pflegeperson verhindert
- eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder herstellt.
Auch in diesem Fall gilt: Anspruch auf finanzielle Unterstützung für Umbauten besteht, „wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.“ (§40, Abs.4 SGB XI)
Die Pflegekasse gewährt pro Maßnahme einen Zuschuss von maximal 2.557 Euro. Vom Pflegebedürftigen wird ein Eigenanteil in Höhe von 10% der Kosten verlangt, höchstens jedoch 50% seiner monatlichen Bruttoeinnahmen.
Umbauten vorher mit dem Vermieter besprechen
Um das Geld in Anspruch nehmen zu können muss die Maßnahme bevor das Hilfsmittel installiert oder der Umbau begonnen hat, beim Kostenträger beantragt und von ihm bewilligt werden. Wird bei einer Maßnahme ein Eingriff in die bauliche Substanz des Gebäudes erforderlich, ist eine Genehmigung des Vermieters nötig. Sie sollte den Vermerk enthalten, dass der Mieter beim Auszug von der Verpflichtung zum Rückbau entbunden ist.





