Berechnung der Pflegestufe: So ermittelt der MDK den Zeitaufwand

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) stellt im Auftrag der Pflegeversicherung fest, in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige gehört. Der MDK nutzt dazu die Begutachtungsrichtlinien der Spitzenverbände. Für die Einstufung in eine der Pflegestufen ist die Pflegezeit, die der Angehörige oder eine andere Pflegeperson benötigt, sehr wichtig. Auch aus diesem Grund lohnt es sich, ein Pflegetagebuch zu führen.

Die Begutachtungsrichtlinien geben dem MDK Anhalts(zeit)werte für die einzelnen Aktivitäten des täglichen Lebens. Es handelt sich nicht um starre Minutenwerte, sondern um Bandbreiten. Für das Waschen des gesamten Körpers (Ganzkörperwäsche) gilt zum Beispiel der Zeitwert 20-25 Minuten. In dieser vorgegebenen Bandbreite kann der MDK nach seinem Ermessen den Minutenwert für das Waschen festlegen. Voraussetzung ist allerdings, dass:
  • es sich um eine vollständige Übernahme einer pflegerischen Tätigkeit wie Waschen oder Anziehen handelt
  • es keine Faktoren gibt, die die Pflege erschweren oder erleichtern
In allen anderen Fällen muss der MDK den tatsächlichen Aufwand der Pflege ermitteln und begründen:
  • Bei einer nur teilweisen Übernahme beziehungsweise bei die Pflege erleichternden Faktoren muss der Pflegebedarf unterhalb des Anhaltswerts liegen – dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Pflegekraft beim Waschen nur den Rücken übernehmen muss.
  • Bei der vollständigen Übernahme kann der Pflegebedarf oberhalb des Anhaltswertes liegen, wenn dies durch erschwerende Faktoren wie starke Unruhe begründet ist.
Beaufsichtigung und Anleitung berechnet der MDK individuell. Für „Gehen und Treppensteigen“ sowie „Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung“ ermittelt er den tatsächlichen Zeitumfang individuell. Dabei sind nur für die Pflege notwendige Tätigkeiten relevant, das heißt Toilettengänge werden anerkannt, Spaziergänge nicht. „Verlassen und wieder Aufsuchen der Wohnung“ berücksichtigt der MDK nur, wenn mindestens einmal in der Woche, voraussichtlich länger als sechs Monate, Therapeuten- oder Arztbesuche anfallen. Wege zur Arbeitsstätte oder zu einer Tagespflegeeinrichtung werden nicht berücksichtigt.
Autoren und Quellen Aktualisiert: 07.05.2010
  • Autor/in: Dr. med. Anja Vogt, Ärztin, Charité - Universitätsmedizin Berlin
  • Quellen: Sozialgesetzbuch (SGB) XI: Soziale Pflegeversicherung, Verlag C. H. Beck, München
  • H. W. Vogel, H. Weber: Praxis-Ratgeber Pflegeversicherung, Walhalla u. Praetoria Verlag 1996
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