Bis zu 2.400 Euro für Angehörigen-Entlastung

Hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) den Anspruch für Leistungen nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz geprüft und befürwortet, stehen dem Kranken jährlich 1.200 bis 2.400 Euro zusätzlich zu dem Betrag für die Pflegestufe zu.

Der Betrag kann zweckgebunden für folgende Hilfen eingesetzt werden:
  • Ungedeckte Kosten bei der Nutzung von Tagespflege, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege.
  • Die allgemeine Betreuung und Anleitung durch Pflegedienste, damit z.B. die pflegenden Angehörigen entlastet werden. Achtung: Grundpflege oder Haushaltshilfe gehören nicht dazu, da sie Leistungen der Pflegeversicherung sind.
  • Sonstige regionale Betreuungs- und Entlastungsangebote, die nach Landesrecht anerkannt sind. (Jedes Bundesland muss eine Liste erstellen mit allen Betreuungsangeboten, die es anerkannt. Zurzeit sind diese Listen noch nicht in Umlauf, sie können aber bei der Krankenkasse angefordert werden).
Die Kosten für die Betreuungsangebote muss der Versicherte zunächst selbst übernehmen. Erst nach Vorlage der gesammelten Belege oder schriftlichen Nachweise erstattet die Pflegekasse die Kosten zurück. Werden in einem Jahr die 1.200 Euro bzw. 2.400 Euro nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag in das folgende Jahr übertragen werden.

Wer zusätzliche Leistungen wegen erhöhten Betreuungsaufwands erhält, aber keine Pflegestufe hat, kann - so wie Versicherte mit Pflegestufe I und II - einmal im halben Jahr eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen.
Autoren und Quellen Aktualisiert: 07.05.2010
  • Autor/in: Dr. med. Anja Vogt, Ärztin, Charité - Universitätsmedizin Berlin
  • Quellen: Sozialgesetzbuch (SGB) XI: Soziale Pflegeversicherung, Verlag C. H. Beck, München
  • H. W. Vogel, H. Weber: Praxis-Ratgeber Pflegeversicherung, Walhalla u. Praetoria Verlag 1996
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