Zusätzliche Leistungen für Demenzkranke

Pflegebedürftige, die mit einem besonders hohen Bedarf an Anleitung, Betreuung und Beaufsichtigung im häuslichen Umfeld gepflegt werden, können zusätzliche Leistungen beanspruchen. Der Anspruch richtet sich ausdrücklich an Demenzkranke, aber auch an Menschen mit geistigen Behinderungen oder psychiatrischen Erkrankungen können einen Antrag stellen.

Bis zu 2.400 Euro für erhöhten Aufwand

Das Gesetz soll den Betroffenen mit einem jährlichen Grundbetrag von maximal 1.200 Euro – oder bei besonders hohem Betreuungsaufwand mit einem erhöhten Betrag von 2.400 Euro – die Möglichkeit bieten, zusätzlich zu den Mitteln der Pflegeversicherung, Betreuungsangebote nutzen zu können.

Kriterienkatalog für Betreuung

Anspruch auf zusätzliche Leistungen haben Versicherte, die bereits in eine der Pflegestufen I bis III eingestuft sind und nicht dauerhaft in einer stationären Pflegeeinrichtung leben. Einen Antrag können aber auch Versicherte stellen, die zwar Hilfe im Haushalt und bei der Pflege benötigen, deren Bedarf aber nicht für die Pflegestufe I ausreicht. Unabhängig davon, ob der Betreuungsbedürftige eingestuft ist oder nicht, müssen mindestens zwei Kriterien aus dem folgenden Kriterienkatalog erfüllt sein (eines davon muss sich unter den ersten neun Punkten befinden):

  1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
  2. Verkennen oder Verursachen gefährlicher Situationen
  3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell risikoreichen Substanzen
  4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten oder unangemessenes Verhalten, z.B. sexuelle Enthemmung
  5. Unfähigkeit, die eigenen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
  6. Unfähigkeit zur Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen aufgrund einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
  7. Störungen der Hirnfunktionen, die soziale Alltagsleistungen erschweren – wie die Körperpflege, aber auch die Kommunikation und die Orientierung außer Haus (einkaufen, Behördengänge)
  8. Störung des Tag- und Nachtrhythmus
  9. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
  10. Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen
  11. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
  12. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf Grund einer Therapie resistenten Depression.
Die Funktionsstörungen müssen regelmäßig und mindestens sechs Monate vorliegen.
Autoren und Quellen Aktualisiert: 07.05.2010
  • Autor/in: Dr. med. Anja Vogt, Ärztin, Charité - Universitätsmedizin Berlin
  • Quellen: Sozialgesetzbuch (SGB) XI: Soziale Pflegeversicherung, Verlag C. H. Beck, München
  • H. W. Vogel, H. Weber: Praxis-Ratgeber Pflegeversicherung, Walhalla u. Praetoria Verlag 1996
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