Pflege: Zuzahlungen in der Krankenkasse

Seit 01.01.2004 gelten für Zuzahlungen zu bestimmten medizinischen Leistungen folgende Regelungen. So ist z. B. bei Arzneimitteln die Zuzahlung nach Packungsgrößen weggefallen. Stattdessen müssen sich die Patienten jetzt nach dem Verkaufspreis richten.

Ebenfalls von Änderungen betroffen waren Zuzahlungen für Heilmittel, Hilfsmittel wie z. B. Rollstühle oder Fahrtkosten zum Arzt.

Die alten Richtlinien, wonach bestimmte Bevölkerungsgruppen von Zuzahlungen befreit waren, sind fast vollständig weggefallen.
Zuzahlung bei ...
Aktuelle Änderung Ausnahmen
rezeptpflichtigen Arzneimitteln bis 50 € Zuzahlung pauschal 5 € – höchstens jedoch der Arzneimittelpreis Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind gänzlich von der Zuzahlung befreit. Ebenso Frauen mit Schwangerschafts- beschwerden
rezeptflichtigen Arzneimitteln von 50 € bis 100 € Zuzahlung 10 % des Verkaufspreises Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind gänzlich von der Zuzahlung befreit. Ebenso Frauen mit Schwangerschafts- beschwerden
rezeptpflichtigen Arzneimitteln über 100 € Zuzahlung pauschal 10 € Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind gänzlich von der Zuzahlung befreit. Ebenso Frauen mit Schwangerschafts- beschwerden
Hilfsmitteln (Hörgerät, Rollstuhl) Zuzahlung von 10 % des Verkaufspreises je Hilfsmittel, mindestens 5 €, höchstens aber 10 €. Keine*
zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Inkontinenz-Windeln Zuzahlung von 10 % des Verkaufspreises pro Verbrauchseinheit, jedoch maximal 10 € pro Monat und Indikation Keine*
stationärer Vorsorge und Rehabilitation Zuzahlung von 10 € pro Tag, bei Anschlussbehandlung begrenzt auf 28 Tage. Keine
medizinischer Rehabilitation für Mütter und Väter Zuzahlung von 10 € pro Tag Keine
stationärem Krankenhausaufenthalt Zuzahlung von 10 € pro Tag, begrenzt auf 28 Tage pro Kalenderjahr Keine*
* Für chronisch Kranke gibt es eine Belastungsgrenze.

Folgende Leistungen werden von der gesetzlichen Kasse nicht mehr übernommen:

  • Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung. Ausnahmen kann die Krankenkasse im Falle von zwingenden medizinischen Gründen gewähren (z.B. Strahlentherapie, Chemotherapie und ambulante Dialysebehandlung)
  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Hier sind Kinder bis zum 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen sowie die Behandlung schwerwiegender Erkrankungen mit einem solchen Arzneimittel ausgenommen.
  • Arzneimittel, die überwiegend der Verbesserung der privaten Lebensführung dienen (z.B. Viagra).
Ab 2006 müssen die gesetzlich Versicherten für das Krankengeld einen Sonderbeitrag von 0,5 % ihres Gesamtbeitrags bezahlen.

Der Zahnersatz bleibt auch 2005 im Gesamtleistungskatalog der Krankenkassen. Allerdings müssen ab 1. Juli 2005 die gesetzlich Versicherten einen einkommensabhängigen Sonderbeitrag von 0,9 % bezahlen. Die Arbeitgeber sowie die Rentenversicherungsträger tragen diesen Sonderbeitrag nicht mit. Er wird von den Versicherten finanziert. Im Gegenzug werden die übrigen Beitragssätze der Krankenkassen im gleichen Umfang per Gesetz gesenkt.
Autoren und Quellen Aktualisiert: 07.05.2010
  • Autor/in: Ralf Eberhard Diplom-Sozialpäpagoge, Charité - Universitätsmedizin Berlin
  • Quellen: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
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